Vereinssatzung
§ 1 Name und SitzDer Verein führt den Namen „Fachgruppe Restauratoren im Handwerk e.V.“.
§ 2 Zweck des VereinsDie Fachgruppe bezweckt als gemeinnütziger Verein im Sinne des § 12 dieser Satzung: 1. Den Zusammenschluss von Einzelpersonen und Firmen, deren Tätigkeit sind, die Restaurierung und Konservierung von Werkstücken, Bauteilen und Gebäuden sowie deren Accessoires zu fördern. 2. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Restaurierung und Konservierung der in Ziffer 1 genannten Gegenstände im Sinne einer einheitlichen Weiterentwicklung zu unterstützen. 3. Den Erfahrungs- und Meinungsaustausch auf dem Gebiet der Forschung, Entwicklung und Anwendung auf dem vorgenannten Gebiet zu pflegen und zu unterstützen. 4. Den Erfahrungs- und Meinungsaustausch mit entsprechenden Vereinigungen anderer Länder ( National und International ) zu pflegen. 5. Die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Ämtern für Denkmalpflege, öffentlichen Auftraggebern usw. zu vertreten. 6. Gutachter in den Fachfragen der Restaurierung und Konservierung gemäß Ziffer 1 auf Anforderungen zu benennen. § 3 TätigkeitsbereichDer Tätigkeitsbereich der Fachgruppe erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. § 4 Mitgliedschaft1. Kreis der Mitglieder: Die Mitgliedschaft können juristische und natürliche Personen mit Befähigungsnachweis erwerben; über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Teilnehmer am Studiengang „Restauratoren im Handwerk“ können eine befristete Mitgliedschaft beantragen. Es gibt folgende Arten von Mitgliedern: a. Unternehmen b. Körperschaften c. Einzelmitglieder d. Ehrenmitglieder 2. Beginn der Mitgliedschaft Über Anträge zur Aufnahme in die Fachgruppe, die schriftlich an die Geschäftsführung zu richten sind, entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann Personen, die sich für die Fachgruppe besonders verdient gemacht haben, Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Die Mitgliedschaft endet: a. durch freiwilligen Austritt, der unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf den Schluss eines Geschäftsjahres, durch eingeschriebenen Brief, der Geschäftsführung zu erklären ist; b. bei natürlichen Personen durch den Tod; c. durch Ausschluss aus dem Verein. 4. Ein Mitglied kann nach Anhörung durch Beschluss des Vorstandes, der mit mindestens ¾ aller Stimmen zu fassen ist, aus der Fachgruppe ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn es: a. vorsätzlich den Zwecken der Fachgruppe zuwiderhandelt oder sich weigert, ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der Organe der Fachgruppe zu befolgen; b. mit der Zahlung des Beitrages, trotz einfacher Mahnung im Rückstand geblieben ist; c. über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt worden ist.
§ 5 MitgliedsbeiträgeDie Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu entrichten. Sie werden mit dem Beginn eines Geschäftsjahres fällig. Eintritt im Laufe eines Jahres führt nicht zur Minderung des Jahresbeitrags. Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des VereinsDie Organe der Fachgruppe sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. 2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden regelmäßig einmal jährlich statt. 3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens 1/5 der Mitgliederstimmen einberufen werden. 4. Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen mindesten 4 Wochen vorher zusammen mit der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Für die Wahrung der Frist gilt das Datum zur Aufgabe der Post. 5. Die Mitglieder haben Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Anträge sind mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin den übrigen Mitgliedern mitzuteilen. Über ihre Aufnahme in der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. 6. Die Mitgliederversammlung übt die ihr vom Gesetz zugewiesenen Rechte aus. Insbesondere obliegt ihr: a. die Wahl des Vorsitzenden sowie der übrigen Vorstandsmitglieder und die Wahl von Vorstandsmitgliedern ehrenhalber; b. die Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichts durch den Geschäftsführer für das zurückliegende Geschäftsjahr; c. die Entlastung des Vorstands für das zurückliegende Geschäftsjahr; d. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes für das laufende Geschäftsjahr; e. die Genehmigung des Haushaltplanes für das kommende Geschäftsjahr; f. die Wahl des Rechnungsprüfers; g. die Festsetzung der Jahresbeiträge; h. die Änderung der Satzung; i. die Auflösung der Fachgruppe und die Verfügung über das Vermögen in diesem Falle.
8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anders ordentliches Mitglied ausgeübt werden, wobei nicht mehr als 3 Stimmen auf ein Mitglied vereinigt werden können. 9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Beschlüsse bezüglich Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für die Auflösung der Fachgruppe bedarf es der Mehrheit von ¾ sämtlicher Mitgliederstimmen.
§ 8 Der Vorstand1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern. Im Vorstand soll jeder der 8 Fachbereiche der Fachgruppe durch mindestens ein Mitglied vertreten sein. Vertretungsbefugt sind entweder der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. 2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand tritt mindestens 2 mal jährlich zusammen. 3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 4. Der Vorstand hat außer den gesetzlichen oder den in der Satzung festgelegten Pflichten folgende Aufgaben zu erfüllen: a. Die Fachgruppe dem satzungsgemäßen Zweck entsprechend zu leiten; b. Aufstellung und Überwachung eines Haushaltplanes; c. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. d. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend ist. e. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorschreibt.
§ 9 Rechnungslegung1. Die Rechnungslegung besteht aus einer Bilanz sowie aus einem Einnahme- und Ausgabenbereich. 2. Die Rechnungsprüfer prüfen mindestens 1-mal im Jahr Bücher und Kasse und berichten hierüber schriftlich dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
§ 10 GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 SchiedsgerichtAlle Streitigkeiten, die sich zwischen einem Mitglied und der Fachgruppe ergeben, werden durch ein Schiedsgericht entschieden, falls beide Parteien sich vorher bedingungslos dem Schiedsgericht unterwerfen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht, dessen Zusammensetzung und Vergütung, wird in einer besonderen Schiedsgerichtsordnung geregelt, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
§ 12 Gemeinnützigkeit1. Die Fachgruppe arbeitet auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung und erstrebt keinen Gewinn. 2. Etwaige Gewinne der Fachgruppe dürfen nur für die durch die Satzung gesetzten Ziele verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendung aus den Mitteln der Fachgruppe erhalten. 3. Im Falle ihres Ausscheidens oder der Auflösung der Fachgruppe haben die Mitglieder keine Ansprüche an das Vermögen. 4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Fachgruppe sowie bei Wegfall seiner bisherigen Aufgabe darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung der Fachgruppe wird, soweit er die Verfügung über das Vermögen angeht, nur mit Genehmigung des zuständigen Finanzamtes wirksam. 5. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Auslagen für Aufwendungen oder Reisen, die im Interesse der Fachgruppe vorgenommen werden, können den Vorstandsmitgliedern ersetzt werden.
§ 13 Inkrafttreten der SatzungDiese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Gründerversammlung in Kraft. Satzungsänderungen treten am Tage ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die Satzung ist am 22. Juli 1986 errichtet und am 05.07.2008 in § 8 Abs. 1 (Vorstand/Vertretungsregelung) geändert. |








